• Hauptindikatoren

           
  • Kosten des Gesundheitswesens

           
  • Krankenversicherung

           
  • Gesundheitsberufe

           
  • Spitäler

     
  • 5.1. Spitalplanung
     
  • 5.2. Gesundheitsnetz Wallis
           
  • Ausserkantonale Hospitalisierungen (Art. 41 KVG)

           
  • Sozialmedizinische Betruung

       
       
       
       
       
       
       
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    Gesundheitsindikatoren
    5. Spitäler

    Der Spitalsektor umfasst eine Vielfalt an Leistungen und macht einen wichtigen Teil der Gesundheitsausgaben in unserem Kanton aus. Dieses Kapitel zeigt eine Auswahl an Indikatoren auf, anhand derer der aktuelle Stand und die Entwicklung der Infrastrukturen, der finanziellen und personellen Ressourcen sowie der Tätigkeiten der Walliser Spitäler gemessen werden können.

      5.0.0.0 Hintergrundinformationen
    Letzte Aktualisierung: 30.04.2010

    5.1. Spitalplanung

    Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) im Jahr 1996 sind die Kantone verpflichtet, eine Spitalplanung zu erstellen. Diese Planung muss eine Liste aller öffentlichen und privaten Krankenanstalten enthalten, die zu Lasten der OKP tätig sein dürfen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e). Parallel dazu sieht die Walliser Gesetzgebung vor, dass der Kanton periodisch, mittels Planung, seine Gesundheitspolitik bestimmt (Art. 3 GKAI).
    In den Jahren 2004 und 2006 hat die Walliser Spitalplanung ihren Akzent auf eine effizientere Verteilung der Disziplinen auf den verschiedenen Spitalstandorten des Kantons gelegt. Die Planung 2009 fügt sich in die Kontinuität dieser Massnahmen ein und macht Vorschläge hinsichtlich des Inkrafttretens der neuen KVG-Bestimmungen ab 2012 (freie Spitalwahl, Beteiligung des Kantons an der Finanzierung privater Anstalten, Einführung eines gesamtschweizerischen Finanzierungssystems nach APDRG, Kosten- und Qualitätsvergleiche der Leistungen).
    Die oben genannten Planungsberichte können auf der Internetsite der Dienststelle für Gesundheitswesen abgerufen werden (www.vs.ch/gesundheit, Rubrik Informationen > Spitäler > Spitalplanung).

    5.2. Gesundheitsnetz Wallis (GNW)

    Die Idee einer Vernetzung der Walliser Spitäler entstand bereits in den Sechziger- bis Siebzigerjahren. Im Jahr 2002 wurde diese Idee in Form eines Dekrets zur Schaffung des GNW in die Tat umgesetzt. Im Jahr 2003 folgte ein zweites Dekret, das dem GNW die Verwaltungskompetenzen und -zuständigkeiten übertrug. Das Inkrafttreten des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen (GKAI) im Jahr 2007 bestätigte die Schaffung des GNW.

    5.2.1. Tätigkeit

    Dieses Unterkapitel widmet sich der Tätigkeit der Spitäler des GNW. Es wird zwischen der stationären Behandlung oder Spitalbehandlung, der teilstationären und der ambulanten Behandlung unterschieden.
    Die Spitaltätigkeit wird üblicherweise anhand der Anzahl Tage und Austritte (Aufnahmen/Fall) evaluiert. Ein Beispiel für einen stationären Fall ist eine Herz-Bypass-Operation. Die in den Indikatoren dieses Unterkaptitels verwendete Definition der verschiedenen Behandlungsarten stammt aus der Bundesverordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL):
    "Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des KVG gelten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisungen in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung." (Art. 3 VKL)
    Als teilstationäre Behandlung gelten Eingriffe oder Behandlungen, welche die Benutzung eines Bettes während einigen Stunden erfordern, ohne den Patienten jedoch im eigentlichen Sinne zu "hospitalisieren". Als teilstationäre Behandlung gilt beispielsweise der Fall eines Patienten, der für eine psychogeriatrische Behandlung in eine Tagesklinik gebracht wird. Die ambulante Betreuung erfordert Ausrüstungen oder qualifiziertes Personal für (sehr) kurze Behandlungen wie beispielsweise Röntgenaufnahmen.
    Gemäss dem Bundesparlament hat sich die teilstationäre Behandlung in der Praxis nicht bewährt. Ein grosser Teil der in den Spitälern erbrachten teilstationären Leistungen werden nämlich als ambulante Leistungen fakturiert und verbucht. Im Oktober 2008 haben die eidgenössischen Räte daher beschlossen, den Begriff der teilstationären Behandlung aufzuheben und den Begriff der stationären Behandlung im Spital in der VKL neu zu definieren. Die Aufhebung der teilstationären Behandlung und die neue Definition der stationären Behandlung sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.


    5.2.3. Finanzen

    Seit den Achtzigerjahren sieht sich das Wallis ebenso wie die gesamte Schweiz und die anderen westlichen Länder mit steigenden Spitalkosten konfrontiert. Drei der Hauptgründe dafür sind die technologischen Fortschritte, die Entwicklung der Medizin und die Alterung der Bevölkerung.
    Zwischen 1990 und 2007 haben die Walliser Spitäler vier Arten von Tarifierung angewendet. Die aktuelle Tarifierung nach APDRG (All Patient Diagnosis Related Groups) trägt den Pathologien sowie den tatsächlich erbrachten Leistungen Rechnung. Dieses Tarifierungssystem ist bedeutend präziser als die vorangehenden. Bis 2010 dürfte es in allen Schweizer Kantonen zur Anwendung kommen (SwissDRG).

    Letzte Aktualisierung : 11.05.2010
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