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Der
Spitalsektor umfasst eine Vielfalt an Leistungen und macht
einen wichtigen Teil der Gesundheitsausgaben in unserem Kanton
aus. Dieses Kapitel zeigt eine Auswahl an Indikatoren auf,
anhand derer der aktuelle Stand und die Entwicklung der Infrastrukturen,
der finanziellen und personellen Ressourcen sowie der Tätigkeiten
der Walliser Spitäler gemessen werden können.
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5.0.0.0 |
Hintergrundinformationen |
Letzte
Aktualisierung: 30.04.2010
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5.1.
Spitalplanung
Seit
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG) im Jahr 1996 sind die Kantone verpflichtet, eine Spitalplanung
zu erstellen. Diese Planung muss eine Liste aller öffentlichen
und privaten Krankenanstalten enthalten, die zu Lasten der
OKP tätig sein dürfen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e). Parallel
dazu sieht die Walliser Gesetzgebung vor, dass der Kanton
periodisch, mittels Planung, seine Gesundheitspolitik bestimmt
(Art. 3 GKAI).
In den Jahren 2004 und 2006 hat die Walliser Spitalplanung
ihren Akzent auf eine effizientere Verteilung der Disziplinen
auf den verschiedenen Spitalstandorten des Kantons gelegt.
Die Planung 2009 fügt sich in die Kontinuität dieser
Massnahmen ein und macht Vorschläge hinsichtlich des
Inkrafttretens der neuen KVG-Bestimmungen ab 2012 (freie Spitalwahl,
Beteiligung des Kantons an der Finanzierung privater Anstalten,
Einführung eines gesamtschweizerischen Finanzierungssystems
nach APDRG, Kosten- und Qualitätsvergleiche der Leistungen).
Die oben genannten Planungsberichte können auf der Internetsite
der Dienststelle für Gesundheitswesen abgerufen werden
(www.vs.ch/gesundheit,
Rubrik Informationen > Spitäler > Spitalplanung).
5.2.
Gesundheitsnetz Wallis (GNW)
Die Idee einer Vernetzung der Walliser Spitäler entstand
bereits in den Sechziger- bis Siebzigerjahren. Im Jahr 2002
wurde diese Idee in Form eines Dekrets zur Schaffung des GNW
in die Tat umgesetzt. Im Jahr 2003 folgte ein zweites Dekret,
das dem GNW die Verwaltungskompetenzen und -zuständigkeiten
übertrug. Das Inkrafttreten des Gesetzes über die
Krankenanstalten und -institutionen (GKAI) im Jahr 2007 bestätigte
die Schaffung des GNW.
5.2.1.
Tätigkeit
Dieses Unterkapitel widmet sich der Tätigkeit der Spitäler
des GNW. Es wird zwischen der stationären Behandlung
oder Spitalbehandlung, der teilstationären und der ambulanten
Behandlung unterschieden.
Die Spitaltätigkeit wird üblicherweise anhand der
Anzahl Tage und Austritte (Aufnahmen/Fall) evaluiert. Ein
Beispiel für einen stationären Fall ist eine Herz-Bypass-Operation.
Die in den Indikatoren dieses Unterkaptitels verwendete Definition
der verschiedenen Behandlungsarten stammt aus der Bundesverordnung
über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung
durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
(VKL):
"Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz
1 des KVG gelten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden
zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital
von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht
ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisungen
in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls
als stationäre Behandlung." (Art. 3 VKL)
Als teilstationäre Behandlung gelten Eingriffe oder Behandlungen,
welche die Benutzung eines Bettes während einigen Stunden
erfordern, ohne den Patienten jedoch im eigentlichen Sinne
zu "hospitalisieren". Als teilstationäre Behandlung
gilt beispielsweise der Fall eines Patienten, der für
eine psychogeriatrische Behandlung in eine Tagesklinik gebracht
wird. Die ambulante Betreuung erfordert Ausrüstungen
oder qualifiziertes Personal für (sehr) kurze Behandlungen
wie beispielsweise Röntgenaufnahmen.
Gemäss dem Bundesparlament hat sich die teilstationäre
Behandlung in der Praxis nicht bewährt. Ein grosser Teil
der in den Spitälern erbrachten teilstationären
Leistungen werden nämlich als ambulante Leistungen fakturiert
und verbucht. Im Oktober 2008 haben die eidgenössischen
Räte daher beschlossen, den Begriff der teilstationären
Behandlung aufzuheben und den Begriff der stationären
Behandlung im Spital in der VKL neu zu definieren. Die Aufhebung
der teilstationären Behandlung und die neue Definition
der stationären Behandlung sind am 1. Januar 2009 in
Kraft getreten.
5.2.3. Finanzen
Seit den Achtzigerjahren sieht sich das Wallis ebenso wie
die gesamte Schweiz und die anderen westlichen Länder
mit steigenden Spitalkosten konfrontiert. Drei der Hauptgründe
dafür sind die technologischen Fortschritte, die Entwicklung
der Medizin und die Alterung der Bevölkerung.
Zwischen 1990 und 2007 haben die Walliser Spitäler vier
Arten von Tarifierung angewendet. Die aktuelle Tarifierung
nach APDRG (All Patient Diagnosis Related Groups) trägt
den Pathologien sowie den tatsächlich erbrachten Leistungen
Rechnung. Dieses Tarifierungssystem ist bedeutend präziser
als die vorangehenden. Bis 2010 dürfte es in allen Schweizer
Kantonen zur Anwendung kommen (SwissDRG).
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