• Hauptindikatoren

           
  • Kosten des Gesundheitswesens

           
  • Krankenversicherung

     
  • 3.1 Kosten der OKP
     
  • 3.2 Prämien OKP
     
  • 3.3 Prämienverbilligung OKP
           
  • Gesundheitsberufe

           
  • Spitäler

           
  • Ausserkantonale Hospitalisierungen (Art. 41 KVG)

           
  • Sozialmedizinische Betruung

       
       
       
       
       
       
       
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    Gesundheitsindikatoren
    3. Krankenversicherung
    Jede in der Schweiz wohnhafte Person muss sich für die Pflege im Falle einer Krankheit bei einer anerkannten Versicherung versichern lassen. Dieses Versicherungsobligatorium gewährleistet der Bevölkerung Zugang zu einer Qualitätspflege und zu einer breiten Leistungspalette.

    Die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), übernimmt die Kosten der Leistungen, die dazu dienen, eine Krankheit und ihre Folgen zu diagnostizieren oder zu behandeln. Gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), bieten alle Versicherer strikt identische Leistungen für die Versicherung an.

    Die Leistungen, die durch die OKP übernommen werden, sind im Leistungskatalog festgelegt, der nach Artikel 25, 26, 29, 33 und 52 KVG definiert wurde. Diese Leistungen umfassen, die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden.

    Die Versicherungsnehmer beteiligen sich an den Kosten der Leistungen, die ihnen zugute kommen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem Jahresbetrag (Franchise) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) bis zu Fr. 700 (Fr. 350 für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren).

    Der Kostenbeitrag des Spitalaufenthalts beläuft sich auf Fr. 10.-- pro Tag.

    Die Personen sind durch die Bezahlung einer Prämie versichert, der Betrag wird durch die gewählte Franchise und die Wohnsitzregion bestimmt (der Bund definierte 2 Regionen für das Wallis). Die Krankenversicherer müssen für die unter 18-jährigen Versicherten (Kinder) eine niedrigere Prämie als für die älteren Versicherten (Erwachsene) festlegen. Sie können eine Zwischenprämie für Versicherte zwischen 19 und 25 Jahren (junge Erwachsene) vorschlagen.

    Jeder Versicherte kann ohne Einschränkung, Strafe und ungeachtet seines Geschlechtes, seines Alters oder seines Gesundheitszustands die Versicherung wechseln.

    Die Versicherten haben auch die Möglichkeit eine Zusatzversicherung abzuschliessen - fakultativ - die besondere Bedürfnisse (halbprivat oder private Abteilung im Spital) oder zusätzliche Leistungen deckt, (Pflege durch Heilpraktiker, Osteopathen, gewöhnliche Zahnarztbehandlungen usw.). Der Prämienbetrag entspricht im Prinzip dem Risiko, das der Versicherte für den Versicherer darstellt. Es steht diesem frei, eine Person nicht zu versichern oder er kann ihr Vorbehalte gemäss ihrem Gesundheitszustand auferlegen.


    3.1. Kosten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung)

    Ungefähr ein Drittel der Schweizer Gesundheitsausgaben werden von der obligatorischen Krankenpflegversicherung gedeckt. Diese Ausgaben sind hier entsprechend dem Leistungserbringer und nach Kanton dargestellt. Indikatoren stellen ebenfalls die Entwicklung der Ausgaben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seit 1996 dar, Jahr ihres Inkrafttretens.

    3.2. Prämien OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung)

    Die Krankenversicherungsprämien werden jedes Jahr aufgrund der Ausgaben der Vorjahre festgelegt. Jede Krankenkasse schlägt eine unterschiedliche Prämie vor, entsprechend ihren eigenen Einschätzungen und ihrem Risiko. Für die drei Prämienkategorien (Kinder von 0 bis 18 Jahren, junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren und Erwachsene ab 25 Jahre) werden diese nach Kanton berechnet. Jeder Kanton kann höchstens drei Prämienregionen haben. Die Indikatoren dieses Kapitels stellen den durchschnittlichen Betrag der von den Walliser Versicherten bezahlten Prämien vor, sowie verschiedene Informationen, die den Versicherungstyp betreffen.

    3.3. Prämienverbilligung OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung)

    Damit die Gesamtheit der Bevölkerung die Bezahlung der Prämien der Krankenpflegeversicherung übernehmen kann, verteilen der Bund und die Kantone Subventionen, die es erlauben, den Prämienbetrag der Personen bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse zu verringern. Dieses Kapitel stellt die Indikatoren vor, die diese Subventionen betreffen, sowie die Personen, die im Wallis Anrecht darauf haben.

     

    Letzte Aktualisierung : 16.12.2008
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