Jede
in der Schweiz wohnhafte Person muss sich für die Pflege
im Falle einer Krankheit bei einer anerkannten Versicherung
versichern lassen. Dieses Versicherungsobligatorium gewährleistet
der Bevölkerung Zugang zu einer Qualitätspflege und
zu einer breiten Leistungspalette.
Die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), übernimmt
die Kosten der Leistungen, die dazu dienen, eine Krankheit und
ihre Folgen zu diagnostizieren oder zu behandeln. Gemäss
dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), bieten
alle Versicherer strikt identische Leistungen für die Versicherung
an.
Die Leistungen, die durch die OKP übernommen werden, sind
im Leistungskatalog festgelegt, der nach Artikel 25, 26, 29,
33 und 52 KVG definiert wurde. Diese Leistungen umfassen, die
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant,
bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in
einem Pflegeheim durchgeführt werden.
Die Versicherungsnehmer beteiligen sich an den Kosten der Leistungen,
die ihnen zugute kommen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem
Jahresbetrag (Franchise) und 10% der die Franchise übersteigenden
Kosten (Selbstbehalt) bis zu Fr. 700 (Fr. 350 für Kinder
und Jugendliche unter 18 Jahren).
Der Kostenbeitrag des Spitalaufenthalts beläuft sich auf
Fr. 10.-- pro Tag.
Die Personen sind durch die Bezahlung einer Prämie versichert,
der Betrag wird durch die gewählte Franchise und die Wohnsitzregion
bestimmt (der Bund definierte 2 Regionen für das Wallis).
Die Krankenversicherer müssen für die unter 18-jährigen
Versicherten (Kinder) eine niedrigere Prämie als für
die älteren Versicherten (Erwachsene) festlegen. Sie können
eine Zwischenprämie für Versicherte zwischen 19 und
25 Jahren (junge Erwachsene) vorschlagen.
Jeder Versicherte kann ohne Einschränkung, Strafe und ungeachtet
seines Geschlechtes, seines Alters oder seines Gesundheitszustands
die Versicherung wechseln.
Die Versicherten haben auch die Möglichkeit eine Zusatzversicherung
abzuschliessen - fakultativ - die besondere Bedürfnisse
(halbprivat oder private Abteilung im Spital) oder zusätzliche
Leistungen deckt, (Pflege durch Heilpraktiker, Osteopathen,
gewöhnliche Zahnarztbehandlungen usw.). Der Prämienbetrag
entspricht im Prinzip dem Risiko, das der Versicherte für
den Versicherer darstellt. Es steht diesem frei, eine Person
nicht zu versichern oder er kann ihr Vorbehalte gemäss
ihrem Gesundheitszustand auferlegen.
3.1. Kosten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung)
Ungefähr ein Drittel der Schweizer Gesundheitsausgaben
werden von der obligatorischen Krankenpflegversicherung gedeckt.
Diese Ausgaben sind hier entsprechend dem Leistungserbringer
und nach Kanton dargestellt. Indikatoren stellen ebenfalls
die Entwicklung der Ausgaben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
seit 1996 dar, Jahr ihres Inkrafttretens.
3.2. Prämien OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung)
Die Krankenversicherungsprämien werden jedes Jahr aufgrund
der Ausgaben der Vorjahre festgelegt. Jede Krankenkasse schlägt
eine unterschiedliche Prämie vor, entsprechend ihren
eigenen Einschätzungen und ihrem Risiko. Für die
drei Prämienkategorien (Kinder von 0 bis 18 Jahren, junge
Erwachsene von 19 bis 25 Jahren und Erwachsene ab 25 Jahre)
werden diese nach Kanton berechnet. Jeder Kanton kann höchstens
drei Prämienregionen haben. Die Indikatoren dieses Kapitels
stellen den durchschnittlichen Betrag der von den Walliser
Versicherten bezahlten Prämien vor, sowie verschiedene
Informationen, die den Versicherungstyp betreffen.
3.3. Prämienverbilligung OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung)
Damit die Gesamtheit der Bevölkerung die Bezahlung der
Prämien der Krankenpflegeversicherung übernehmen
kann, verteilen der Bund und die Kantone Subventionen, die
es erlauben, den Prämienbetrag der Personen bescheidener
wirtschaftlicher Verhältnisse zu verringern. Dieses Kapitel
stellt die Indikatoren vor, die diese Subventionen betreffen,
sowie die Personen, die im Wallis Anrecht darauf haben.
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