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Gestützt
auf den Artikel 41, Absatz 3 des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung (KVG), wenn die versicherte Person
aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb
ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitals beansprucht, so übernimmt der
Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten
Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner
und Einwohnerinnen des Kantons. Medizinische Gründe liegen
bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen
im Wohnkanton der versicherten Person nicht angeboten werden
oder in einem ausserkantonalen Spital, das auf der Spitalliste
des Wohnkantons aufgeführt ist. Hingegen wenn die ausserkantonale
stationäre Behandlung nicht diesen Kriterien entspricht,
wird sie als eine persönliche Übereinstimmung angesehen
und ein Teil der Kosten wird zu Lasten des Patienten fallen.
Die Zusatzversicherung übernimmt die in Rechnung gestellten
Spitalkosten, wenn der Patient über eine stationäre
Krankenversicherung verfügt, die die ganze Schweiz deckt.
Der Kanton Wallis zählt drei Vertrauensärzte: einer
für das Oberwallis, einer für das Mittelwallis und
einer für das Unterwallis. Diese verarbeiten jedes Jahr
über 3'000 Nachfragen.
Der Vertrauensarzt ist beauftragt, alle Nachfragen ausserkantonaler
stationärer Behandlungen aufmerksam zu erwägen und
sich über die Zweckmässigkeit der kantonalen Kostenbeteiligung
zu äussern.
Anschliessend muss er seinen Entschluss (Einwilligung oder
Ablehnung für eine kantonale Kostenbeteiligung) dem Patienten
oder seinem gesetzlichen Vertreter mitteilen. Er muss ebenfalls
die anderen Beteiligten, das heisst, den behandelnden- oder
stationären Arzt, den Versicherer, das Zielkrankenhaus
und die kantonale Dienststelle für Gesundheitswesen darüber
informieren
Die Beschlüsse der Vertrauensärzte können zu
einem Anspruch oder Einspruch beim Staatsrat führen.
Sogar wenn die kantonale Gewährleistung der Kostenübernahme
abgelehnt wird, kann der Versicherte seinen Spitalaufenthaltsort
in der Schweiz immer noch frei wählen, aber die finanziellen
Belastungen obliegen seiner Zusatzversicherung oder müssen
von ihm selber übernommen werden.
6.1. Kantonale Beteiligung an ausserkantonalen Hospitalisierungen
Dieses Kapitel stellt die Indikatoren der ausserkantonalen
Hospitalisierungen vor, die von den Vertrauensärzten
erwogen wurden. Die ausserkantonalen Hospitalisierungen die
nicht zu einer kantonalen Kostenbeteiligung geführt haben,
sind im Tätigkeitsbericht dieses Kapitels nicht einbezogen.
6.2. Ausserkantonale Hospitalisierungen
Dieses Kapitel stellt die Gesamtheit der Fälle der ausserkantonalen
Hospitalisierungen von Patienten vor, die ihren Wohnsitz im
Wallis haben, unabhängig von der Finanzierungsart, dies
im Gegenteil zu den Angaben des Kapitels 6.1., welches sich
nur auf die ausserkantonalen stationären Behandlungen
bezieht, für die sich der Kanton finanziell beteiligt.
So betreffen diese Fälle zugleich die Notfälle,
die erforderlichen Leistungen, die im Wohnkanton der versicherten
Person nicht angeboten werden und die Fälle persönlicher
Übereinstimmung, für welche die Zusatzversicherungen
oder der Patient selber den Gesamtbetrag der Kosten übernehmen.
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