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  • Kosten des Gesundheitswesens

           
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  • Spitäler

           
  • Ausserkantonale Hospitalisierungen (Art. 41 KVG)

     
  • 6.1. Kantonale Beteiligung an ausserkantonalen Hospitalisierungen
     
  • 6.2. Ausserkantonale Hospitalisierungen
           
  • Sozialmedizinische Betruung

       
       
       
       
       
       
       
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    Gesundheitsindikatoren
    6. Ausserkantonale Hospitalisierungen (Art. 41 KVG)

    Gestützt auf den Artikel 41, Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), wenn die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals beansprucht, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen im Wohnkanton der versicherten Person nicht angeboten werden oder in einem ausserkantonalen Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist. Hingegen wenn die ausserkantonale stationäre Behandlung nicht diesen Kriterien entspricht, wird sie als eine persönliche Übereinstimmung angesehen und ein Teil der Kosten wird zu Lasten des Patienten fallen. Die Zusatzversicherung übernimmt die in Rechnung gestellten Spitalkosten, wenn der Patient über eine stationäre Krankenversicherung verfügt, die die ganze Schweiz deckt.

    Der Kanton Wallis zählt drei Vertrauensärzte: einer für das Oberwallis, einer für das Mittelwallis und einer für das Unterwallis. Diese verarbeiten jedes Jahr über 3'000 Nachfragen.

    Der Vertrauensarzt ist beauftragt, alle Nachfragen ausserkantonaler stationärer Behandlungen aufmerksam zu erwägen und sich über die Zweckmässigkeit der kantonalen Kostenbeteiligung zu äussern.

    Anschliessend muss er seinen Entschluss (Einwilligung oder Ablehnung für eine kantonale Kostenbeteiligung) dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter mitteilen. Er muss ebenfalls die anderen Beteiligten, das heisst, den behandelnden- oder stationären Arzt, den Versicherer, das Zielkrankenhaus und die kantonale Dienststelle für Gesundheitswesen darüber informieren

    Die Beschlüsse der Vertrauensärzte können zu einem Anspruch oder Einspruch beim Staatsrat führen.

    Sogar wenn die kantonale Gewährleistung der Kostenübernahme abgelehnt wird, kann der Versicherte seinen Spitalaufenthaltsort in der Schweiz immer noch frei wählen, aber die finanziellen Belastungen obliegen seiner Zusatzversicherung oder müssen von ihm selber übernommen werden.


    6.1. Kantonale Beteiligung an ausserkantonalen Hospitalisierungen

    Dieses Kapitel stellt die Indikatoren der ausserkantonalen Hospitalisierungen vor, die von den Vertrauensärzten erwogen wurden. Die ausserkantonalen Hospitalisierungen die nicht zu einer kantonalen Kostenbeteiligung geführt haben, sind im Tätigkeitsbericht dieses Kapitels nicht einbezogen.

    6.2. Ausserkantonale Hospitalisierungen

    Dieses Kapitel stellt die Gesamtheit der Fälle der ausserkantonalen Hospitalisierungen von Patienten vor, die ihren Wohnsitz im Wallis haben, unabhängig von der Finanzierungsart, dies im Gegenteil zu den Angaben des Kapitels 6.1., welches sich nur auf die ausserkantonalen stationären Behandlungen bezieht, für die sich der Kanton finanziell beteiligt. So betreffen diese Fälle zugleich die Notfälle, die erforderlichen Leistungen, die im Wohnkanton der versicherten Person nicht angeboten werden und die Fälle persönlicher Übereinstimmung, für welche die Zusatzversicherungen oder der Patient selber den Gesamtbetrag der Kosten übernehmen.

     

    Letzte Aktualisierung : 16.12.2008
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